I.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Michael Schaff(nachfolgend Auftragnehmer) und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Filmproduktion. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
I.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
I.3. Alle vom Auftragnehmer angenommenen Aufträge unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten durch die Bestätigung des vorgelegten Angebotes oder spätestens mit Erfüllung des Auftrags als anerkannt.
I.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe vom Auftragnehmer erbracht werden.
I.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgewickelt werden.
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
III.1. Der Auftragnehmer ist an von ihm abgegebene Angebote bis zu der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Im Übrigen ist das Angebot des Auftragnehmers freibleibend.
III.2. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Angebotsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Die Angebotsbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.
III.3. Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Angebotes/ der Leistungsbeschreibung maßgebend.
III.4. Mündliche oder telefonische Aufträge, Vertragsänderungen- oder Ergänzungen, sind unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
III.5. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers.
III.6. Die vom Auftragnehmer erstellten Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten vom Auftraggeber als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen dem Auftragnehmer mitteilt. Die Mitteilung soll schriftlich erfolgen oder schriftlich nachgereicht werden.
III.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.
III.8. Aufgrund von gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern vom Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen vom Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers vergeben werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
III.9. Im Rahmen von Vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit.
III.10. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen lassen sich je nach Leistungsbeschreibung in drei folgenden Phasen unterteilen: Preproduktion (bestehend aus Konzeption, Layout und Organisation), Produktion (bestehend aus Planung und Umsetzung) sowie Postproduktion (bestehend aus Nachbearbeitung, Änderungen und Finalisierung). Jede Phase wird in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen. Das Ergebnis jeder Phase dient als Grundlage für die weitere Leistungserbringung. Abweichende oder ergänzende Anforderungen oder Änderungswünsche zu bereits bestätigten Ergebnissen, können nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden.
III.11. Im Rahmen der Postproduktion werden Korrekturrunden ausschließlich als verbindlich betrachtet, sofern sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind. Eine Korrekturrunde enthält die Einarbeitung des internen Feedbacks, sowie zusätzlich die des Kunden, sofern die Umsetzung nicht 8h übersteigt. Die umfassende Umgestaltung des Video-Konzepts ist nicht Bestandteil der Korrekturrunden. Eine umfassende Überarbeitung des gesamten Videos gehört nicht zu den in den Korrekturrunden enthaltenen Leistungen. Von dieser Regelung unberührt bleiben die gesetzlichen Nacherfüllungspflichten. Die Aufnahme von neuen Materialien ist nicht im Rahmen der Korrekturrunden vorgesehen.
III.12. Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, sind die Übertragung der offenen Projektdateien und die damit verbundenen Leistungen nicht im Leistungsumfang enthalten. Wünscht der Auftraggeber die Übertragung der offenen Projektdateien, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität der Projektdateien sowie dem Zeitaufwand für die Übertragung. Die Projektdateien werden in einem gängigen Format übertragen, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Übertragung der Dateien zu schaffen. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die Übertragung der Projektdateien verbleiben diese im Eigentum des Auftragnehmers.
IV.1. Die im Angebot genannten Preise des Auftragnehmers gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann der Auftragnehmer die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch des Kunden besteht nicht.
IV.2. Die Vergütung bemisst sich nach Tagesgagen. Die Tagesgagen (Drehtag) beziehen sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10Std. inklusive 1 Std. Pause. Die Tagesgagen für Vorproduktion und Postproduktion beziehen sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 8h zzgl. 1 Std. Pause. Bei Übersteigung der Korrekturrunde (8h), wird jede weitere Bearbeitung nach Stundensatz abgerechnet (Tagesgage / 8h).
IV.3. Zur Arbeitszeit zählt auch die Reisezeit. Reisetage werden mit 50% Tagesgage berechnet.
IV.4. Bei Produktionen außerhalb von Köln/Bonn gehört die Anfahrt zum Treffpunkt und die Rückfahrt zur Arbeitszeit.
IV.5. Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders im Angebot aufgeführt. Verpflegungsmehraufwendungen werden gem. den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
IV.6. Überstunden sind wie folgt zu vergüten: Für Drehtage gilt Folgendes: Jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 11. bis zur 12. Stunde 25%; für die 13. bis zur 14. Stunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 100% zum zehnten Teil der Tages / Tages-Teamgage (1/10 ). Für die Postproduktion gilt Folgendes: Die Inanspruchnahme von Überstunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Die Mehrarbeitszuschläge orientieren sich entsprechend den Regelungen für Drehtage (siehe oben) in Bezug auf die zuvor genannte Arbeitszeit für die Postproduktion.
IV.7. Sofern sich aus dem Angebot oder gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
IV.8. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer einen entsprechenden Mehraufwand verlangen. Kommt der Auftraggeber nach mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, eine Abschlagszahlung für alle bereits entstandenen Kosten zu verlangen. Dem Auftragnehmer steht hierbei ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.
V.1. Für Fahrten, die zur Durchführung des Auftrags anfallen und deren Ausgangspunkt außerhalb der Stadtgrenzen von Bonn liegt, wird, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,50 € pro gefahrenem Kilometer berechnet.
V.2. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für den Betrieb, die Wartung und die Abnutzung des Fahrzeugs abgegolten. Sonstige im Zusammenhang mit der Fahrt anfallende Kosten (z.B. Mautgebühren, Parkgebühren) sind hiervon nicht umfasst und werden dem Auftraggeber gesondert nach tatsächlichem Anfall in Rechnung gestellt.
VI.1. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer anfällt, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Auftraggeber als Nettopreis in Rechnung gestellt.
VI.2. Der Auftragnehmer bezahlt dem Auftraggeber nach Durchführung des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von ausländischen Quellensteuern (z. B. der indischen Withholding Tax) freizustellen, unabhängig davon, ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Auftraggeber als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird der Auftragnehmer unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen.
VII.1. Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, stellt der Auftraggeber Unternehmens-und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Informationen, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung und überträgt die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den Auftragnehmer. Diese sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Der Auftraggeber übernimmt damit die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
VII.2. Entstehende Kosten für die Beschaffung, Erstellung und Anlieferung der Ausgangsmaterialien trägt der Auftraggeber.
VII.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer verpflichtet. Dies umfasst besonders die Prüfung/ Bestätigung der einzelnen unter III.10. genannten Phasen. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle vom Auftragnehmer vorgelegten Abstimmungsunterlagen sorgfältig und fristgerecht zu prüfen und entsprechende Entscheidungen unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
VII.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts zu prüfen. Der Auftraggeber trägt hierfür die alleinige Verantwortlichkeit.
VII.5. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch den Auftragnehmer aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
VII.6. Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber zuständig.
VII.7. Zusatzrisiken (z.B. Fahraufnahmen) sind durch den Auftraggeber zu versichern und anfallende Kosten für Drehgenehmigungen (z.B. Drohne) sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu übernehmen, sofern im Vorfeld nicht anders besprochen.
VIII.1. Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.
VIII.2. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen: Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung fällig. Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100% der Vergütung an. Bereits angefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Dies gilt nur, insoweit den Auftraggeber ein Verschulden trifft. Dem Auftraggeber bleibt es frei den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder aber ein wesentlich geringerer Schaden als von der Pauschale vorgesehen entstanden ist.
VIII.3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
IX.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an den Auftragnehmer, die in dem Angebot des Auftragnehmers näher beschriebenen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte sowie das Eigentum an dem fertiggestellten Werk. Eine Verwertung des vom Auftragnehmer hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; der Dienstleister nimmt die Abtretung an. Dem Auftraggeber steht ausschließlich das Erstveröffentlichungsrecht an dem fertiggestellten Werk zu.
IX.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, für eigene Geschäftszwecke die ihm eingeräumten Rechte weiter zu lizenzieren. Zu einer darüberhinausgehenden Lizenzierung an Dritte ist der Auftraggeber ohne Genehmigung des Auftragnehmers und ohne gesonderte Vergütung nicht berechtigt.
IX.3. Das fertigstellte Werk darf nicht verändert oder auf andere Art und Weisen bearbeitet werden, es sei denn hierzu besteht ausdrückliches Einverständnis des Auftragnehmers.
IX.4. Der Auftragnehmer ist nach Erstveröffentlichung des Werkes durch den Auftraggeber zeitlich, medial und räumlich uneingeschränkt berechtigt, das fertigstellte Werk für die öffentliche Nutzung und Bewerbung der Aktivitäten des Auftragnehmers zu verwenden. Das fertiggestellte Werk darf zu diesem Zweck zu neuen Fassungen zusammengestellt werden und mit Materialien anderer Projekte kombiniert werden (z. B. für Showreels und Eigenwerbung). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Produktion oder Teile davon im Rahmen von Wettbewerben und Festivals einzureichen.
IX.5. Das Rohmaterial, welches im Rahmen des Auftrags entsteht, verbleibt im Eigentum vom Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Rohmaterial vollständig, auch kommerziell auszuwerten, insofern und soweit keine Motive verwendet werden, die im fertigstellten Werk verwendet wurden. „Motiv“ beschreibt dabei die Darstellung eines Objekts, eines Orts, eines Geräuschs, eines Blickwinkels oder einer Person oder Personengruppe. Das Rohmaterial kann auf schriftliche Anfrage unter schriftlicher Bestätigung dem Auftraggeber gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung gestellt werden.
IX.6. Konzepte, Entwürfe und Gestaltungsvorschläge, welche im Rahmen der Projektvorbereitung und noch vor Angebotserstellung, für den Auftraggeber erstellt werden und ihm schriftlich oder in einer anderen Darbietungsform vorgestellt bzw. unterbreitet werden, verbleiben bis zur Realisierung im Eigentum des Auftragnehmers. Möchte der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer erstellten Konzepte, Entwürfe oder Gestaltungsvorschläge gegebenenfalls mit einem anderen Auftragnehmer umsetzen, so ist dies nur mit einer schriftlich eingeholten Einverständniserklärung seitens des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Einverständniserklärungen nur gegen ein angemessenes Entgelt auszustellen.
X.1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
X.2. Der Auftragnehmer haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
X.3. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grobfahrlässigen Verletzung ebenfalls auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist.
X.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht.
X.5. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur in dem Maß, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine etwaige Haftung nach DS-GVO bleibt unberührt.
X.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.
X.7. Kündigt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch den Auftragnehmer zu verantworten ist oder tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmerden entstandenen Schaden geltend machen.
X.8. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht den Erfolg ihrer Beratungsleistungen.
X.9. Alle vom Auftragnehmer erstellten Vorschläge, Entwürfe werden dem Auftraggeber vorgelegt. Nach eingehender Prüfung und Freigabe dieser Vorschläge und Entwürfe von Auftraggeberseite, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben.
X.10. Für das abgenommene Produkt/Werk haftet in allen Belangen der Auftraggeber, soweit den Auftragnehmer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung trifft. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmerin allen daraus resultierenden Belangen schad- und klaglos zu halten.
XI.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekanntwerdende Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden.
XI.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.
XI.3. Verletzt der Auftraggeber oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen, die im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt.
XII.1. Nach Beendigung des Auftrags ist es dem Auftragnehmer freigestellt, sämtliche mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen, Dateien oder sonstige Dokumente, die er selbst erstellt oder ihm vom Auftraggeber überlassen wurden, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe/ Rückgabe oder zur Vernichtung/ Löschung besteht nicht.
XII.2. Unabhängig von XII.1. verpflichtet sich der Auftragnehmer, das fertiggestellte Werk sowie das für die Endfertigung notwendige Projektmaterial für die Dauer von sechs (6) Monaten nach Abnahme des Werkes unentgeltlich zu archivieren.
XII.3. Wünscht der Auftraggeber eine Archivierung über den in XII.2. genannten Zeitraum hinaus, muss dies im Angebot gesondert vereinbart werden. Für eine darüberhinausgehende Archivierung fallen jährliche Gebühren an, die gestaffelt nach Datenvolumen des Gesamtprojekts wie folgt berechnet werden:
| Datenvolumen des Projekts | Jährliche Gebühr pro Projekt (netto) |
| Bis zu 500 GB | 150,00 € |
| 501 GB bis 1,5 TB | 350,00 € |
| 1,5 TB bis 2,5 TB | 400,00 € |
| Über 2,5 TB | Nach gesonderter Vereinbarung |
XII.4. Eine Ausnahme des genannten Rechts zur Freistellung besteht nur, wenn die Archivierung ausdrücklich im Angebot enthalten ist. In diesem Fall werden das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien des Auftragnehmers für die im Angebot vereinbarte Dauer eingelagert.
XII.5. Nach Ablauf des vereinbarten Archivierungszeitraums muss der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Auftragnehmer entscheiden, ob das Material weiter – gegen Zahlung der Gebühren nach XII.3. – eingelagert werden soll. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer zur unwiderruflichen Löschung des Materials berechtigt.
XIII.1. Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
XIII.2. Gerichtsstand ist Köln.
XIII.3. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten eine oder mehrere Punkte bzw. Abschnitte bzw. Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Punkte, Abschnitte bzw. Bestimmungen nicht berührt.